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Fahrgast-GesetzNRW-Gesetzentwurf zur Stärkung der Fahrgastrechte
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Der Gesetzentwurf des Landes NRW zur Stärkung der Fahrgastrechte
Bundesrats-Drucksache 903/04 vom 10.11.04
Text beim Bundesrat downloadbar (Drucksache Nr. 903/04; PDF). | | |
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Der Schienenpersonenfernverkehr als eigenwirtschaftliche Leistung wird der zivilrechtlichen Haftung (BGB) unterstellt.
Die Bahnen können aber die Haftung für Verspätungs- u. Ausfallschäden vertraglich angemessen begrenzen und zur Vereinfachung der Abwicklung pauschalieren. | | Fernverkehr |
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Der öffentliche Nahverkehr (Eisenbahn gem. AEG und Straßenbahn/Bus gem. PBefG) behält als i.w. gemeinwirtschaftlicher Verkehr Sonderregelungen, die aber reduziert werden.
Eisenbahn-Nahverkehr gem. Allg. Eisenbahngesetz -AEG- ist der Verkehr in Nah- und Regionalzügen, im Zweifel, wenn die Mehrheit der Reisenden nicht länger als 50 km bzw. eine Stunde fährt. | | Definition Nahverkehr |
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Ersatzansprüche gibt es nur bei Fahrtausfall, Verspätung und drohender Verspätung.
Verspätungen im Nahverkehr liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Reisende am Nahverkehrsziel 20 Min. zu spät ankommt oder seinen Anschluss durch eine Verspätung von mind. 20 Min. verpasst.
Der Reisende kann bei Zugausfall oder drohender Verspätung ein anderes Verkehrsmittel benutzen (z.B. IC, Taxi).
Die Entschädigung im Nahverkehr wird beschränkt auf kostenfreie Rückfahrt bzw. die Erstattung der Kosten für das Ersatzverkehrsmittel (ggf. auch Benachrichtungen und Übernachtungen).
Es gibt keinen Schadenersatz für weitere Kosten wie z.B. für ein verpasstes Fernverkehrsmittel oder für ein entgangenes Geschäft.
Die Entschädigung gilt nicht bei Umständen, die außerhalb der Bahn liegen und die bzw. deren Folgen die Bahn nicht vermeiden kann ("höhere Gewalt", möglicherweise Sturmschäden, Unfälle, Streik) und bei Fremdverschulden, die Nachweispflicht liegt bei der Bahn.
Es haftet auch das Bahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, nicht nur das, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde (Verbundregel). | | Zum Nahverkehr |
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Das Gesetz betrifft nicht andere Mängel wie eine ungenügende Information oder eine schlechte Beförderungsqualität. Dort gilt das allgemeine Zivilrecht.
Geändert werden die Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung (EVO), das BGB, die allg. Beförderungsbedingungen sowie das Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr. | | Anmerkungen |
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