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Gleichstellung2

Artikel des Gleichstellungsgesetzes

 Inhaltsübersicht
 

Artikel 49


Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes


(910-6)


Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:


1.§ 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:


"d)Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz anzuhören."


2.Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:


"Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen."


Artikel 50


Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


(911-1)


Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:


1.In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Umweltschutzes" die Wörter "sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen," eingefügt.


2.Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden."


Artikel 51


Änderung des Personenbeförderungsgesetzes


(9240-1)


Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:


1.In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:


"Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören."


2.§ 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:


a)In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.


b)Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:


"c)eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);"


3.In § 13 Abs. 2a wird die Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3" ersetzt.



Artikel 52


Änderung der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung


(933-10)


§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch ... (BGBl. II S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1.Das Wort "Behinderte" wird durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.


1.aDie Wörter "erleichtert wird" werden durch die Wörter "ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird" ersetzt.


2.Folgende Sätze werden angefügt:


"Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen."



Artikel 52a


Änderung der Straßenbahn- Bau- und Betriebsordnung


In § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch .......... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird das Wort "erleichtern" durch die Wörter "ohne besondere Erschwernis ermöglichen" ersetzt.



Artikel 53


Änderung des Luftverkehrsgesetzes


(96-1)


Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:


1.Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:
"§ 19d


Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz festgelegt werden."


2.Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
"§ 20b


Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 t Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 Behindertengleichstellungsgesetz festgelegt werden."



Artikel 56


In-Kraft-Treten


(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.
(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.
  
 


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